WBK-Anträge: .38 Super Auto und .40 S&W

 


 
 

Meine e-Mail an den Vorgesetzten des Sachbearbeiters:
Frage nach der Zuverlässigkeitsprüfung und den Kosten


From: ....-....._....@........de
Reply-To: ....-.....@.......de
Date: 17.05.2005 21:18
To: ..............@......-...........


Subject: Zuverlässigkeitsprüfungen


Sehr geehrter Herr .......,

ich habe noch eine Frage zu den von der ...... ........ genommenen Gebühren:

Gemäß § 50 Absatz 2 WaffG sollen Gebühren nach den anfallenden Aufwänden erhoben werden.

Die Kosten für einen WBK-Antrag setzen sich offensichtlich so zusammen:
1. Kosten für die Bewertung/Prüfung durch den Sachbearbeiter
2. Kosten für die Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG
3. Kosten für das Formular incl. dessen Bearbeitung
4. Kosten für den administrativen Aufwand der WBK-Führung 

Bei einer Ablehnung werden nur maximal 75% der Kosten berechnet (da die Punkte 3 und 4 wegfallen).


Ich hatte bereits am 02.11.2004 einen WBK-Antrag für zwei Kurzwaffen gestellt. 
Aufgrund einer vom Verein und von Verband falsch ausgestellten Bescheinigung wurde dieser Antrag am 
20.01.2005 von Herrn .... gebührenpflichtig abgelehnt.
In diesem Schreiben vom 20.01.2005 berechnet mir Herr .... die maximale Gebühr (75%) für zwei 
einzelne Anträge: 122,70 Euro.
Bekommen habe ich aber nur EINE Ablehnung für 2 Kurzwaffen!

Auszug aus dem Schreiben von Herrn ....:
"Begründung der Kostenentscheidung
Nach dem Gebührenverzeichnis zur WaffKostV ist für die Ablehnung der Erlaubnisse eine Gebühr bis zu 75 
vom Hundert des Betrages festzusetzen, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist. Für 
die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse wäre nach der aktuellen WaffKostV jeweils eine Verwal-
tungsgebühr nach Abschnitt II Nr. 1 (56,24 €) und 12 (25,56 €) des Kostentarifs zu erheben, also insgesamt 
163,60 €. Die Bemessung richtet sich einerseits nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwal-
tungsaufwand und andererseits nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen 
der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Nach eingehender Abwägung dieser Voraussetzungen habe 
ich für die Ablehnung den maximal möglichen Betrag von 122,70 € festgesetzt. Tatsachen, die eine weitere 
Reduzierung der Gebühr rechtfertigen, liegen nicht vor."

Und offensichtlich wurde dafür noch nicht einmal eine Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt!!!
(Denn diese wäre noch für meinen aktuellen Antrag gültig!)

Meine generelle Frage:
Warum wird nicht gleich mit dem Eingang eines WBK-Antrages die Zuverlässigkeitsüberprüfung (wenn noch 
notwendig) gestartet? Schließlich wird der Aufwand dieser Prüfung selbst bei einer WBK-Ablehnung in 
Rechnung gestellt!


Wie sie aus der obigen Begründung entnehmen können, hat sich H. .... für den Höchstsatz entschieden, 
dabei sind viele Gründe für eine Minderung vorhanden: 
1. Der Munitionserwerb, der für beide Waffen beantragt war - aber durch die Ablehnung garnicht zur 
   Entscheidung anstand.
2. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung, die offensichtlich nicht durchgeführt wurde.
3. Der Prüfungsaufwand, der einmalig für zwei Waffen durchgeführt wurde.

Ebenso hat H. .... seine juristische Unsicherheit mit dem neuen WaffG selbst durch Schreiben vom Verband 
BDS Deutschland nicht klären lassen.
Und zuletzt wird nun mein Antrag durch die plötzlich fehlende Zuverlässigkeitsprüfung erneut maximal 
verlangsamt. Die Aussage von Herrn .... dazu: "Wenn Ihnen das zu langsam geht, können Sie ja eine vor 
Gericht eine Untätigkeitsklage gegen mch einreichen!"

Herr ......., ich möchte mit Ihnen und Ihren Sachbearbeitern/-rinnen (weiterhin?) gut zusammen arbeiten. 
Da mich mein Hobby voll ausfüllt und ich damit viel Spaß und auch Erfolge habe, sehe ich auch in der 
Zukunft weiter Berührungspunkte. Ich wünsche mir dafür ein gutes, vertrauensvolles Verhältnis!


Mit freundlichen Grüßen
....-..... ....

http://www........de
http://www.ballerkalle.de
http://www.barsinghausen01.de


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Antwort der Waffenbehörde


Aktualisiert: 24.05.2005