Der ................ Fachbereich Öffentliche Sicherheit Herrn Dienstgebäude ......... .. ....-..... .... Ansprechpartner Herr .... .......... . Zeichen ...../....-../... Telefon (....) ...-. .... ..... ............. Telefax (....) ....-.. .... Email ...........@......-.........de Internet www.......-.........de ........, den 25. November 2004 Durchführung des Waffengesetzes (WaffG) Sehr geehrter Herr ...., ich bestätige den Eingang Ihrer Anträge auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb einer Sport- pistole, Kal. 40 S & W, und einer Sportpistole, Kal. .38 Super Auto, jeweils einschließlich Berechtigung zum Munitionserwerb. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG u.a. der Nachweis eines Be- dürfnisses. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist nach § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Sportschütze, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den be- antragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Ein solches Bedürfnis liegt insbesondere vor, wenn der Antragstel- ler Mitglied eines schießsportlichen Vereines ist, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsport- verband angehört. Eine weitere Konkretisierung findet sich in § 14 Abs. 3 WaffG. Danach muss ein Sportschütze im Sinne von § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb und Besitz von mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft machen, dass die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder zur Ausübung des Wettkampfsports er- forderlich ist. Sie haben zwar jeweils eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes BDS e.V. vorgelegt. Diese Bescheinigungen sind jedoch nicht geeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Zunächst ist keine Aussage über die Häufigkeit Ihrer Teilnahme am Übungsschießen getroffen worden. Die allgemeine Aussage, Sie seien seit zwölf Monaten Mitglied des ........ e.V. und betreiben seitdem regel- mäßig den Schießsport in dem Verein, reicht hier nicht aus. Vielmehr hat der Verein konkrete Aussagen zu |
...... ........ - Seite 2 - der Häufigkeit Ihrer Teilnahme am Übungsschießen zu treffen, denn die in § 14 Abs. 2 WaffG genannte "Re- gelmäßigkeit" ist nur dann erfüllt, wenn der Antragsteller in den letzten 12 Monaten grundsätzlich zweimal im Monat, jedoch insgesamt mindestens 18 Mal am Übungsschießen teilgenommen hat. Des Weiteren ist an Hand der Bescheinigungen nicht zu erkennen, ob der Verein bzw. der Verband Ihren vorhandenen Waffenbestand in die Prüfung mit einbezogen hat. Ihre eigene Aussage hierzu ist nicht ausrei- chend. Weiterhin bitte ich um Angabe, auf welcher Schießstätte mit den begehrten Waffen geschossen wer- den soll und ob dieser entsprechend zugelassen ist. Der Veranwortliche des Landesverbandes, Herr G....., hat in seiner "Befürwortung" alle drei auf dem Vor- druck vorgesehenen Möglichkeiten angekreuzt, auch die Vorgabe "der Antragsteller ist Sportschütze im Sinne § 14 Abs. 4 WaffG", die hier jedoch irrelevant ist. Da dies auf beiden Bescheinigungen erfolgte, han- delt es sich offensichtlich nicht um ein Versehen. Von daher wird zumindest der Eindruck erweckt, dass die Verbandsbescheinigung ausgestellt wird, ohne sich inhaltlich mit dem speziellen Antrag zu beschäftigen. Abschließend stellt sich die Frage, ob Sie überhaupt eine oder gar zwei weitere Schusswaffen für die Aus- übung des Schießsports benötigen. Sie besitzen bereits neun Kurzwaffen (einschließlich zweier Wechselsys- teme) und sechs Langwaffen, mit denen Sie einen großen Teil der vom DSB und vom BDS angebotenen Schießdisziplinen abdecken können. Die Vielzahl der verschiedenen Schießdisziplinen begründet nicht zwangsläufig eine Rechtfertigung oder gar einen Anspruch, sich für jede angebotene Disziplin eine eigene Waffe anzuschaffen. Vielmehr sind insbesondere bei der Beantragung von Schußwaffen im Sinne von § 14 Abs. 3 WaffG die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen. Nach derzeitigem Sachstand ist ein Bedürfnis für eine weitere und erst Recht nicht für zwei weitere mehr- schüssige Kurzwaffen für Patronenmunition nicht glaubhaft gemacht. Ich beabsichtige deshalb, Ihre Anträge abzulehnen. Bevor ich Ihre Anträge jedoch kostenpflichtig ablehne, gebe ich Ihnen zunächst nach § 28 Abs. 1 VwVfG bis zum 23.12.2004 Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Gleichfalls haben Sie die Möglichkeit, Ihre Anträge bis zu dem genannten Termin kostenfrei zurückzunehmen oder gegebenenfalls eine bzw. zwei der bei Ihnen vorhandenen mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition an Berechtigte zu überlassen, um damit Raum für die begehrte/n Waffe/n zu schaffen. Angewandte Rechtsvorschriften ------------------------------ > Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970), > Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 21.01.2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils gültigen Fassung. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag |
Aktualisiert: 19.12.2004