WBK-Anträge: .38 Super Auto und .40 S&W

 


 
 

Rechtsanwalts-Schreiben an die zuständigen Waffenbehörde vom 13.12.2004

                                     ....... .....
                                     Rechtsanwalt


                                                        .......... .......... ..
                                                        ..... .........

...... ........                                         Telephon: (....) . ... ...
Der ................                                    Telefax:  (....) . ... ...
Fachbereich Öffentliche Sicherheit
Postfach ...

..... .............
                                                                                 
                                                        In nichthaftender Kooperation mit:
                                                        Rechtsanwalt und Notar
                                                        ...... .. .........


                                                        ........., den 13. 12. 2004
                                                                  
                                                                  
                                                                              ..-.. ../2004
                                                                           
Mein Mandant: Herr ....-..... ....
Ihr Schreiben vom 25.11.2004



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich an, Herrn ....-..... ...., ............ ., ..... ............. anwaltlich

zu vertreten. Eine mich legitimierende Vollmacht habe ich als Anlage beigefügt.



Herr .... hat mit Anträgen vom 2. November 2004 bei Ihnen jeweils waffenrechtliche

Erlaubnisse zum Erwerb zweier Sportpistolen beantragt. Sie haben ihm im oben genannten

Schreiben davon abgeraten, diesen Antrag weiter zu verfolgen. Hierzu führen Sie aus, dass

mein Mandant zwar eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes BDS e. V.

vorgelegt habe, diese sei jedoch nicht geeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen glaub-

haft zu machen. Es sei keine Aussage über die Häufigkeit der Teilnahme meines Mandanten

am Übungsschießen getroffen worden. Die allgemeine Aussage, er sei seit 12 Monaten

Mitglied eines Schießsportvereins und betreibe seitdem regelmäßig den Sport in demselben

Verein, reiche nicht aus. Vielmehr habe der Verein konkrete Aussagen zu der Häufigkeit

der Teilnahme meines Mandanten am Übungsschießen zu treffen.





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Ferner sei anhand der Bescheinigung nicht zu erkennen, ob der Verein bzw. der Verband

den vorhandenen Waffenbestand meines Mandanten in die Prüfung mit einbezogen habe.

Schließlich bitten Sie um Angabe, auf welcher Schießstätte mit den begehrten Waffen

geschossen werden solle und ob diese entsprechend zugelassen sei.


Hierzu führe ich aus, dass Sie die Rechtslage seit dem 1. April 2003 leider nicht berück-

sichtigt haben. Es steht Ihnen kein Ermessen zu, ob Sie die Anträge genehmigen. Vielmehr

ist es so, dass die Vorprüfung der Frage, ob der Antragsteller zum einen Sportschütze ist

und zum anderen, ob die von Ihm begehrten Waffen erforderlich sind, ausschließlich in der

Hand eines gerade zu diesem Zweck anerkannten Landesverbandes liegt. Es war die

Intention des neuen Waffengesetzes, dass das Bundesverwaltungsamt Schießsportverbände

anerkennt, die Ihrerseits im Wege der Selbstverwaltung überprüfen, ob die

Sportschützeneigenschaft gegeben ist und ob jeweils ein Bedürfnis vorhanden ist. Diese

Angaben der jeweiligen Schießsportverbände sind von der jeweiligen Behörde vor Ort zu

übernehmen. Das Gesetz sieht eine Überprüfung der Überprüfung nicht vor. Hierfür gibt es

dementsprechend auch keine gesetzliche Grundlage.


Sofern Sie sich darauf berufen, dass die allgemeinen Interessen der Sicherheit und Ordnung

mit den Interessen des Antragstellers abgewogen werden müssen, so ist zum einen

auszuführen, dass diese Abwägung das Gesetz bereits vorgenommen hat mit seiner

Wertung, dass Sportschützeneigenschaft und Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten

Verbandes als ausreichend anerkannt werden. Eine darüber hinaus gehende allgemeine

Abwägung steht der Behörde - wie eben ausgeführt - schlichtweg nicht zu. Abgesehen

davon ist auch nicht erkennbar, warum die öffentliche Sicherheit dadurch gefährdet

würde, dass mein Mandant weitere Schusswaffen besitzt. Mein Mandant hat Ihnen

mitgeteilt, dass er diese ordnungsgemäß verwahren wird. Ob Schusswaffen bei einem

Händler liegen oder bei meinem Mandanten im Tresor macht für die öffentliche Sicherheit

keinen Unterschied. Ein derartiger pauschaler Hinweis auf die öffentliche Sicherheit ist

der Sache nicht dienlich.


Ferner erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass es falsch ist, ein Wechselsystem als eigene

Waffe anzusehen. Ein Wechselsystem ist gerade keine eigene Waffe und daher ohne

Voreintrag jederzeit zu erwerben, solange es nicht in einem größeren Kaliber begehrt

wird. Es ist daher auch bei der Anzahl der vorhandenen Waffen nicht als eigene Waffe

mitzuzählen.



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Überhaupt nicht nachvollziehbar ist Ihr Verlangen, mein Mandant solle angeben, auf

welchem Schießstand er zu trainieren gedenke. Welcher gesetzlichen Vorschrift

entnehmen Sie die Verpflichtung zu dieser Angabe?



Ich gebe gerne zu, dass das neue Waffenrecht nicht einfacher, sondern in erster Linie

komplizierter geworden ist und es die Bearbeitung nicht erleichtert, dass noch kein

Kommentar erhältlich ist. Daher bitte ich Sie um nochmalige Überprüfung der Rechtslage

unter Berücksichtigung der aufgeführten Argumente. Mein Mandant hält seine Anträge

selbstverständlich aufrecht.




Mit freundlichem Grüßen





Rechtsanwalt



Anlage
































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Antwort der Behörde vom 20.01.2005:   Ablehnung meiner Anträge


Aktualisiert: 26.01.2005