....... ..... Rechtsanwalt .......... .......... .. ..... ......... ...... ........ Telephon: (....) . ... ... Der ................ Telefax: (....) . ... ... Fachbereich Öffentliche Sicherheit Postfach ... ..... ............. In nichthaftender Kooperation mit: Rechtsanwalt und Notar ...... .. ......... ........., den 13. 12. 2004 ..-.. ../2004 Mein Mandant: Herr ....-..... .... Ihr Schreiben vom 25.11.2004 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich an, Herrn ....-..... ...., ............ ., ..... ............. anwaltlich zu vertreten. Eine mich legitimierende Vollmacht habe ich als Anlage beigefügt. Herr .... hat mit Anträgen vom 2. November 2004 bei Ihnen jeweils waffenrechtliche Erlaubnisse zum Erwerb zweier Sportpistolen beantragt. Sie haben ihm im oben genannten Schreiben davon abgeraten, diesen Antrag weiter zu verfolgen. Hierzu führen Sie aus, dass mein Mandant zwar eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes BDS e. V. vorgelegt habe, diese sei jedoch nicht geeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen glaub- haft zu machen. Es sei keine Aussage über die Häufigkeit der Teilnahme meines Mandanten am Übungsschießen getroffen worden. Die allgemeine Aussage, er sei seit 12 Monaten Mitglied eines Schießsportvereins und betreibe seitdem regelmäßig den Sport in demselben Verein, reiche nicht aus. Vielmehr habe der Verein konkrete Aussagen zu der Häufigkeit der Teilnahme meines Mandanten am Übungsschießen zu treffen. |
Ferner sei anhand der Bescheinigung nicht zu erkennen, ob der Verein bzw. der Verband den vorhandenen Waffenbestand meines Mandanten in die Prüfung mit einbezogen habe. Schließlich bitten Sie um Angabe, auf welcher Schießstätte mit den begehrten Waffen geschossen werden solle und ob diese entsprechend zugelassen sei. Hierzu führe ich aus, dass Sie die Rechtslage seit dem 1. April 2003 leider nicht berück- sichtigt haben. Es steht Ihnen kein Ermessen zu, ob Sie die Anträge genehmigen. Vielmehr ist es so, dass die Vorprüfung der Frage, ob der Antragsteller zum einen Sportschütze ist und zum anderen, ob die von Ihm begehrten Waffen erforderlich sind, ausschließlich in der Hand eines gerade zu diesem Zweck anerkannten Landesverbandes liegt. Es war die Intention des neuen Waffengesetzes, dass das Bundesverwaltungsamt Schießsportverbände anerkennt, die Ihrerseits im Wege der Selbstverwaltung überprüfen, ob die Sportschützeneigenschaft gegeben ist und ob jeweils ein Bedürfnis vorhanden ist. Diese Angaben der jeweiligen Schießsportverbände sind von der jeweiligen Behörde vor Ort zu übernehmen. Das Gesetz sieht eine Überprüfung der Überprüfung nicht vor. Hierfür gibt es dementsprechend auch keine gesetzliche Grundlage. Sofern Sie sich darauf berufen, dass die allgemeinen Interessen der Sicherheit und Ordnung mit den Interessen des Antragstellers abgewogen werden müssen, so ist zum einen auszuführen, dass diese Abwägung das Gesetz bereits vorgenommen hat mit seiner Wertung, dass Sportschützeneigenschaft und Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Verbandes als ausreichend anerkannt werden. Eine darüber hinaus gehende allgemeine Abwägung steht der Behörde - wie eben ausgeführt - schlichtweg nicht zu. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, warum die öffentliche Sicherheit dadurch gefährdet würde, dass mein Mandant weitere Schusswaffen besitzt. Mein Mandant hat Ihnen mitgeteilt, dass er diese ordnungsgemäß verwahren wird. Ob Schusswaffen bei einem Händler liegen oder bei meinem Mandanten im Tresor macht für die öffentliche Sicherheit keinen Unterschied. Ein derartiger pauschaler Hinweis auf die öffentliche Sicherheit ist der Sache nicht dienlich. Ferner erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass es falsch ist, ein Wechselsystem als eigene Waffe anzusehen. Ein Wechselsystem ist gerade keine eigene Waffe und daher ohne Voreintrag jederzeit zu erwerben, solange es nicht in einem größeren Kaliber begehrt wird. Es ist daher auch bei der Anzahl der vorhandenen Waffen nicht als eigene Waffe mitzuzählen. 2 |
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist Ihr Verlangen, mein Mandant solle angeben, auf welchem Schießstand er zu trainieren gedenke. Welcher gesetzlichen Vorschrift entnehmen Sie die Verpflichtung zu dieser Angabe? Ich gebe gerne zu, dass das neue Waffenrecht nicht einfacher, sondern in erster Linie komplizierter geworden ist und es die Bearbeitung nicht erleichtert, dass noch kein Kommentar erhältlich ist. Daher bitte ich Sie um nochmalige Überprüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung der aufgeführten Argumente. Mein Mandant hält seine Anträge selbstverständlich aufrecht. Mit freundlichem Grüßen Rechtsanwalt Anlage 3 |
Aktualisiert: 26.01.2005