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Rechtsanwalt
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Fachbereich Öffentliche Sicherheit
Postfach ...
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In nichthaftender Kooperation mit:
Rechtsanwalt und Notar
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........., den 13. 12. 2004
..-.. ../2004
Mein Mandant: Herr ....-..... ....
Ihr Schreiben vom 25.11.2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich an, Herrn ....-..... ...., ............ ., ..... ............. anwaltlich
zu vertreten. Eine mich legitimierende Vollmacht habe ich als Anlage beigefügt.
Herr .... hat mit Anträgen vom 2. November 2004 bei Ihnen jeweils waffenrechtliche
Erlaubnisse zum Erwerb zweier Sportpistolen beantragt. Sie haben ihm im oben genannten
Schreiben davon abgeraten, diesen Antrag weiter zu verfolgen. Hierzu führen Sie aus, dass
mein Mandant zwar eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes BDS e. V.
vorgelegt habe, diese sei jedoch nicht geeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen glaub-
haft zu machen. Es sei keine Aussage über die Häufigkeit der Teilnahme meines Mandanten
am Übungsschießen getroffen worden. Die allgemeine Aussage, er sei seit 12 Monaten
Mitglied eines Schießsportvereins und betreibe seitdem regelmäßig den Sport in demselben
Verein, reiche nicht aus. Vielmehr habe der Verein konkrete Aussagen zu der Häufigkeit
der Teilnahme meines Mandanten am Übungsschießen zu treffen.
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Ferner sei anhand der Bescheinigung nicht zu erkennen, ob der Verein bzw. der Verband
den vorhandenen Waffenbestand meines Mandanten in die Prüfung mit einbezogen habe.
Schließlich bitten Sie um Angabe, auf welcher Schießstätte mit den begehrten Waffen
geschossen werden solle und ob diese entsprechend zugelassen sei.
Hierzu führe ich aus, dass Sie die Rechtslage seit dem 1. April 2003 leider nicht berück-
sichtigt haben. Es steht Ihnen kein Ermessen zu, ob Sie die Anträge genehmigen. Vielmehr
ist es so, dass die Vorprüfung der Frage, ob der Antragsteller zum einen Sportschütze ist
und zum anderen, ob die von Ihm begehrten Waffen erforderlich sind, ausschließlich in der
Hand eines gerade zu diesem Zweck anerkannten Landesverbandes liegt. Es war die
Intention des neuen Waffengesetzes, dass das Bundesverwaltungsamt Schießsportverbände
anerkennt, die Ihrerseits im Wege der Selbstverwaltung überprüfen, ob die
Sportschützeneigenschaft gegeben ist und ob jeweils ein Bedürfnis vorhanden ist. Diese
Angaben der jeweiligen Schießsportverbände sind von der jeweiligen Behörde vor Ort zu
übernehmen. Das Gesetz sieht eine Überprüfung der Überprüfung nicht vor. Hierfür gibt es
dementsprechend auch keine gesetzliche Grundlage.
Sofern Sie sich darauf berufen, dass die allgemeinen Interessen der Sicherheit und Ordnung
mit den Interessen des Antragstellers abgewogen werden müssen, so ist zum einen
auszuführen, dass diese Abwägung das Gesetz bereits vorgenommen hat mit seiner
Wertung, dass Sportschützeneigenschaft und Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten
Verbandes als ausreichend anerkannt werden. Eine darüber hinaus gehende allgemeine
Abwägung steht der Behörde - wie eben ausgeführt - schlichtweg nicht zu. Abgesehen
davon ist auch nicht erkennbar, warum die öffentliche Sicherheit dadurch gefährdet
würde, dass mein Mandant weitere Schusswaffen besitzt. Mein Mandant hat Ihnen
mitgeteilt, dass er diese ordnungsgemäß verwahren wird. Ob Schusswaffen bei einem
Händler liegen oder bei meinem Mandanten im Tresor macht für die öffentliche Sicherheit
keinen Unterschied. Ein derartiger pauschaler Hinweis auf die öffentliche Sicherheit ist
der Sache nicht dienlich.
Ferner erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass es falsch ist, ein Wechselsystem als eigene
Waffe anzusehen. Ein Wechselsystem ist gerade keine eigene Waffe und daher ohne
Voreintrag jederzeit zu erwerben, solange es nicht in einem größeren Kaliber begehrt
wird. Es ist daher auch bei der Anzahl der vorhandenen Waffen nicht als eigene Waffe
mitzuzählen.
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Überhaupt nicht nachvollziehbar ist Ihr Verlangen, mein Mandant solle angeben, auf
welchem Schießstand er zu trainieren gedenke. Welcher gesetzlichen Vorschrift
entnehmen Sie die Verpflichtung zu dieser Angabe?
Ich gebe gerne zu, dass das neue Waffenrecht nicht einfacher, sondern in erster Linie
komplizierter geworden ist und es die Bearbeitung nicht erleichtert, dass noch kein
Kommentar erhältlich ist. Daher bitte ich Sie um nochmalige Überprüfung der Rechtslage
unter Berücksichtigung der aufgeführten Argumente. Mein Mandant hält seine Anträge
selbstverständlich aufrecht.
Mit freundlichem Grüßen
Rechtsanwalt
Anlage
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Aktualisiert: 26.01.2005