WBK-Anträge: .38 Super Auto und .40 S&W

 


 
 

Meine Argumente an die Behörde zur juristischen Bewertung


Abs:                                                                        ............., den 19.04.2005
....-..... ....
............. .
..... .............


An
Herrn .......
..... ..... 

Per E-Mail an ..............@......-...........
Per Fax an: .... - ... -..-.....


Betr.: ...../....-../....
Ref.:  Schreiben von H. .... vom 02.03.2005 sowie
       mein Fax „Argumente zur Besprechung“ vom 31.03.2005


Sehr geehrter Herr .......,

folgende Information habe ich aus dem Forum von Waffen-Online 
(http://foren.waffen-online.de/index.php?showtopic=303818):

"Erwerbsstreckungsgebot auf Sportschützen-WBK nicht anwendbar 
VG Würzburg bestätigt die Rechtsauffassung des Forum Waffenrecht 

Mit seinem Urteil vom 10. März 2005, das seit dem 18.04.2005 rechtskräftig ist, ist das Verwaltungsgericht
Würzburg der bisher vom Forum Waffenrecht vertretenen Auffassung, dass die Erwerbsbeschränkung auf zwei 
Waffen innerhalb von sechs Monaten aus § 14 Abs. 2 WaffG nicht auf die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 
WaffG anwendbar ist, in vollem Umfang gefolgt. 

Seine Urteilsbegründung stützt das Gericht vor allem auf den Willen des Gesetzgebers, der in der Begründung 
zum Waffengesetz niedergeschrieben ist. Nach einem älteren Gesetzesentwurf des BMI hätte die 
Erwerbsbeschränkung ausdrücklich auch auf die Sportschützen-WBK angewandt werden sollen. Diese 
Beschränkung ist vom Bundestag auf Empfehlung des Innenausschusses gestrichen worden. Diese Streichung 
zeigt eindeutig, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass die Beschränkung auch für die Sportschützen-WBK nach 
§ 14 Abs. 4 WaffG gelten solle. Hierzu das Gericht:

"Dieser Verweis ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens - wohl auf Druck der Sportschützen-Lobby hin - 
weggefallen und auch in die Endfassung des Waffengesetzes nicht mehr aufgenommen worden. (...) 
Die Auslegung der streitentscheidenden Vorschriften des § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 WaffG (...) führt zu dem 
Ergebnis, dass das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG nicht auf die in § 14 Abs. 4 WaffG 
genannten Schusswaffen Anwendung findet. Auch § 9 Abs. 1 und 2 WaffG ist keine geeignete Rechtsgrundlage 
für eine derartige Regelung."

Die vom Forum Waffenrecht in Sachen "Gelbe WBK" vertretene Rechtsauffassung hat sich damit eindeutig 
bestätigt. Mit den Argumenten, die das Forum Waffenrecht bereits im Dezember 2003 in der 
Mitgliederzeitschrift "Forum news" und auch später nochmals ausdrücklich vertreten hat, kommt das Gericht 
seinem eindeutigen Ergebnis, aber nicht nur das! Auch zur Frage des Nachweises der weiteren 
Erwerbsvoraussetzungen zum Erwerb von Waffen nach § 14 Abs. 4 nimmt das VG Würzburg in einem 
sogenannten "obiter dictum" Stellung: 

Aus der geringen Missbrauchsgefahr die von den Waffenarten des § 14 Abs. 4 ausgeht, folgt, 



zum Anfang
 
 
"dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers das Erwerbsstreckungsgebot aus § 14 Abs. 2 Satz 3 
WaffG auf die Sportschützen-Waffenbesitzkarte beim Erwerb der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen 
ebenso wenig Anwendung finden soll, wie das Erfordernis eines erneuten Nachweises von Bedürfnis und 
Sachkunde i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG (...)". (Unterstreichung von Redaktion FWR)

Mit dieser eindeutigen Begründung erteilt das Gericht auch anderen Auffassungen zur Auslegung des § 14 Abs. 
4 WaffG - wie sie in der Vergangenheit vom BDMP vertreten worden sind - eine klare Absage. 

Das Urteil (Az.: W 5 K 04.1515) haben wir hier für Sie im Volltext (PDF) bereitgestellt"

Ende des Zitats aus dem Forum!

Das VG Würzburg würdigt in diesem Fall den Willen des Gesetzgebers:  Aus einem älteren 
Gesetzesentwurf des BMI geht eine Beschränkung hervor, diese Beschränkung ist später vom 
Bundestag gestrichen worden und auch in die Endfassung des Waffengesetzes nicht mehr 
aufgenommen worden!

Mit diesem rechtskräftigen Urteil hat das VG Würzburg die gleiche Argumentationskette 
verwendet, die Ihnen Herr ........ und ich in dem vorangegangenen Schriftverkehr 
ebenfalls eröffnet hatten:

Es verhält sich ebenso mit der "Tauschregelung", die zwar gefordert, aber letztlich nicht in 
das Waffengesetz aufgenommen wurde! Gefordert wird hier die Einfügung eines Satzes in 
den § 14 Abs. 2 (nun Absatz 3):
 
 
Siehe Gesetzentwurf, Deutscher Bundestag, Drucksache 14/7758 vom 07.12.2001, Seite 110, Punkt 37:

"Der Antragsteller hat außerdem glaubhaft zu machen, dass er alle bisher vorhandenen Waffen im Sinne des Satzes 1 
weiterhin zur Sportausübung benötigt."


Die genaue Begründung, warum die geforderte Änderung nicht übernommen wurde, findet 
sich (wie bereits dargelegt) hier:

Siehe Beschlußempfehlung und Bericht, Deutscher Bundestag, Durcksache 14/8886, vom 24.04.2002, Seite 112, 
Punkt 11:

"Die Schießsportverbände würden es als Schikane ansehen, wenn der Schütze bei Neuerwerb einer kontingentierten Waffe 
zugleich das Fortbestehen des Bedürfnisses für die bereits in seinem Besitz befindlichen kontingentierten Waffen glaubhaft 
machen müsste. Insbesondere seien Probleme deshalb zu befürchten, weil naturgemäß, jedenfalls in einer Übergangsphase, 
die bisher ausgeübten Schießsportdisziplinen gegenüber der neu aufgenommenen zurücktreten müssten. Die in Nummer 37 
der Stellungnahme des Bundesrates geforderte Aufnahme einer "Tauschregelung" in Absatz 2 erfolgt daher nicht."


Zusammen mit dem § 8 Absatz 2 WaffG, das ein Bedürfnis für anerkannte Sportschützen 
gegenüber den Bedenken der öffentlichen Sicherheit eindeutig den Vorzug einräumt, sehe ich 
keinen Anlaß, mir die beantragten Waffen weiterhin zu verwehren. 

Ich verweise hier auf das Schreiben von Herrn ...., der mein Bedürfnis, das vom BDS 
bescheinigt wurde, ausdrücklich anerkennt und ausschließlich die Abwägung meines 
Bedürfnisses zu den Belangen der öffentliche Sicherheit bemängelt und somit von mir einen 
"Tausch" verlangt!!!

Ich bitte Sie dieses Schreiben bei Ihrer juristischen Prüfung mit zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
....-..... ....


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Aktualisiert: 19.04.2005