Abs: ............., den 31.03.2005 ....-..... .... ............. . ..... ............. Argumente zur Besprechung mit Herrn ....... ..... ..... Betr.: ...../....-../.... Ref.: Schreiben von H. .... vom 02.03.2005 1. Der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8 Absatz 1 WaffG wird von mir gefordert. Für mich als Sportschütze im BDS und DSB liegt dieses Bedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 WaffG vor! 2. Forderung nach einem Tausch (neue Waffe nur gegen Verkauf einer bereits vorhanden Waffe), Die beiden neuen Waffen sollen zusätzlich für DSB- Disziplinen verwendet werden. Siehe Gesetzentwurf, Deutscher Bundestag, Drucksache 14/7758 vom 07.12.2001, Seite 110, Punkt 37: Gefordert wird hier die Einfügung eines Satzes in den § 14 Abs. 2 (nun Absatz 3): "Der Antragsteller hat außerdem glaubhaft zu machen, dass er alle bisher vorhandenen Waffen im Sinne des Satzes 1 weiterhin zur Sportausübung benötigt." Siehe Beschlußempfehlung und Bericht, Deutscher Bundestag, Durcksache 14/8886, vom 24.04.2002, Seite 112, Punkt 11: "Die in Nummer 37 der Stellungnahme des Bundesrates geforderte Aufnahme einer "Tauschregelung" in Absatz 2 (nun Absatz 3) erfolgt daher nicht." >>> Die Glaubhaftmachung, dass alle bisher vorhandene Waffen weiterhin zur Sportausübung benötigt werden, ist somit (tatsächlich) nicht Bestandteil des neuen WaffG! Ein Tausch von vorhanden Waffen gegen neue Waffen kann somit nicht verlangt werden! Zusatz: Die beantragten Pistolen können nicht für die von mir geschossenen DSB- Disziplinen verwendet werden (Siehe mein Schreiben vom 22.03.2005). ....-..... .... <unterschrift> |
Aktualisiert: 19.04.2005