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Gesetzesentwuerfe des Deutschen Bundestages
Drucksache 14/8886 (Auszug!)


Diese Drucksache ist als 124-seitiges PDF-Dokument unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/088/1408886.pdf erhältlich.
Für mich ist hier nur die Nummer 11 auf Seite 112 zutreffend!


Deutscher Bundestag                             Drucksache 14/8886
14. Wahlperiode                                                                                        24. 04. 2002


Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

  1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/7758 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
  2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates – Drucksache 14/763 – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
A. Problem
Das geltende Waffenrecht ist von der Systematik und vom Regelungsgehalt her kompliziert, lückenhaft und schwer verständlich. Mit dem neuen, den Belangen der inneren Sicherheit, aber auch den berechtigten Anliegen der gesetzestreuen Nutzer entsprechenden Waffengesetz und der Überführung der Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen und Munition aus dem bisherigen Waffengesetz in ein eigenes Beschussgesetz sollen die Transparenz, Verständlichkeit und die Anwendung beider Regelungsmaterien erhöht werden. Außerdem soll der missbräuchliche Umgang mit Waffen, insbesondere auch mit den häufig bei Straftaten verwendeten Gas- und Schreckschusswaffen stärker eingeschränkt werden. B. Lösung Im Rahmen eines Artikelgesetzes werden das Waffengesetz (WaffG) neu gefasst (Artikel 1), die Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen und Munition in ein eigenes Beschussgesetz (BeschG) überführt (Artikel 2) und die notwendigen Anpassungen von Regelungen mit Bezug zum Waffenrecht in anderen Gesetzen (Artikel 3 bis 16) vorgenommen; hinzuweisen ist insoweit vor allem auf die Anpassung im Kriegswaffenkontrollgesetz (Artikel 3) und im Bundesjagdgesetz (Artikel 15). Vorrangig geregelt werden im neuen Waffengesetz der private Erwerb und Besitz sowie der private Waffengebrauch; daran schließen sich Bestimmungen für Hersteller, Handel und sonstige gewerbliche Nutzung an. Für die hauptsächli- ...

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Drucksache 14/8886                         – 112 –                       Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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11. Zu § 14

Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 wird spezialgesetz-
lich (und nicht nur im Rahmen der Grundnorm des § 8) die
Möglichkeit zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum
Erwerb der für Schießsportwaffen erforderlichen Muni-
tion geregelt. Insofern besteht ein Sachzusammenhang
mit § 13 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 3.

Durch die Ergänzung in Absatz 1 Satz 3 soll eine flexible
Regelung geschaffen werden, die in (gerechtfertigten)
Einzelfällen den Erwerb von mehr als zwei Schusswaffen
innerhalb von sechs Monaten zulässt.

Die Repetier-Langwaffen werden aus der Kontingentbe-
grenzung des Absatzes 2 für Sportschützen ausgenom-
men. Repetier-Langwaffen sind imVergleich zu den halb-
automatischen Langwaffen als weniger für kriminellen
Missbrauch geeignet anzusehen, da eine Mehrfach-
Schussabgabe auf Grund des Repetiervorgangs im Ver-
gleich zu halbautomatischen Langwaffen nur in langsa-
merer Kadenz möglich ist. Andererseits finden sie beim
sportlichen Schießen verbreitet in einer Reihe von Schieß-
disziplinen Verwendung.

Zur weiteren Ergänzung siehe im Übrigen Begründung
oben zu Absatz 1 Satz 1.

Die Schießsportverbände würden es als Schikane anse-
hen, wenn der Schütze bei Neuerwerb einer kontingen-
tiertenWaffe zugleich das Fortbestehen des Bedürfnisses
für die bereits in seinem Besitz befindlichen kontingen-
tierten Waffen glaubhaft machen müsste. Insbesondere
seien Probleme deshalb zu befürchten, weil naturgemäß,
jedenfalls in einer Übergangsphase, die bisher ausgeübten
Schießsportdisziplinen gegenüber der neu aufgenommen-
en zurücktreten müssten. Die in Nummer 37 der Stel-
lungnahme des Bundesrates geforderte Aufnahme einer
"Tauschregelung" in Absatz 2 erfolgt daher nicht.

Die weitere Beschränkung des Kontingents in Absatz 2
auf mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition
trägt einerseits dem Bedürfnis der Sportschützen Rech-
nung, die einläufige Einzellader-Kurzwaffen insbeson-
dere für das sog. Silhouetten-Schießen verwenden, ande-

rerseits besteht aus polizeifachlicher Sicht keine
Deliktsrelevanz.

Durch die Einfügung der Wörter "sowie Repetier-Lang-
waffen mit gezogenen Läufen" in Absatz 3 Satz 1 sollen
– der geringeren kriminellen Missbrauchsgefahr und der
Verbreitung im Schießsport Rechnung tragend – auch Re-
petier-Langwaffen mit gezogenen Läufen künftig – in
Ausweitung gegenüber der bestehenden Rechtslage – ne-
ben Einzellader-Langwaffen auf "Gelber WBK" erwor-
ben werden können. Diejenigen Repetier-Langwaffen,
die keine gezogenen Läufe aufweisen, werden nicht in
diese Erwerbserleichterung einbezogen; hiervon sind die
so genannten Pumpguns erfasst.

Die Ausweitung der "Gelben WBK" auf einläufige Ein-
zellader-Kurzwaffen für Patronenmunition sowie mehr-
schüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzün-
dung (Perkussionswaffen) erfolgt ebenfalls vor dem
Hintergrund eines dahin gehenden schießsportlichen Be-
darfs bei fehlender Deliktsrelevanz.

Die erste Einfügung in Absatz 3 Satz 2 dient der Präzisie-
rung im Hinblick auf die Bewehrung. Die Streichung der
Wörter "unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3" so-
wie der Wörter "unter Vorlage einer Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2" enthebt die Waffenbehörde beim
Vorgang der Eintragung der (bereits auf "Gelber WBK"
erworbenen) Waffen der Prüfung der in Absatz 1 Satz 2
und 3 statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen
für Schießsportler; demgemäß wird auch auf die Vorlage
einer Bescheinigung der Sportordnungskonformität der
auf "GelberWBK" erworbenenWaffen, in erster Linie zur
Entlastung der Schießsportverbände, die diese Bescheini-
gung auszustellen hätten, verzichtet.
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Aktualisiert: 19.04.2005