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11. Zu § 14
Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 wird spezialgesetz-
lich (und nicht nur im Rahmen der Grundnorm des § 8) die
Möglichkeit zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum
Erwerb der für Schießsportwaffen erforderlichen Muni-
tion geregelt. Insofern besteht ein Sachzusammenhang
mit § 13 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 3.
Durch die Ergänzung in Absatz 1 Satz 3 soll eine flexible
Regelung geschaffen werden, die in (gerechtfertigten)
Einzelfällen den Erwerb von mehr als zwei Schusswaffen
innerhalb von sechs Monaten zulässt.
Die Repetier-Langwaffen werden aus der Kontingentbe-
grenzung des Absatzes 2 für Sportschützen ausgenom-
men. Repetier-Langwaffen sind imVergleich zu den halb-
automatischen Langwaffen als weniger für kriminellen
Missbrauch geeignet anzusehen, da eine Mehrfach-
Schussabgabe auf Grund des Repetiervorgangs im Ver-
gleich zu halbautomatischen Langwaffen nur in langsa-
merer Kadenz möglich ist. Andererseits finden sie beim
sportlichen Schießen verbreitet in einer Reihe von Schieß-
disziplinen Verwendung.
Zur weiteren Ergänzung siehe im Übrigen Begründung
oben zu Absatz 1 Satz 1.
Die Schießsportverbände würden es als Schikane anse-
hen, wenn der Schütze bei Neuerwerb einer kontingen-
tiertenWaffe zugleich das Fortbestehen des Bedürfnisses
für die bereits in seinem Besitz befindlichen kontingen-
tierten Waffen glaubhaft machen müsste. Insbesondere
seien Probleme deshalb zu befürchten, weil naturgemäß,
jedenfalls in einer Übergangsphase, die bisher ausgeübten
Schießsportdisziplinen gegenüber der neu aufgenommen-
en zurücktreten müssten. Die in Nummer 37 der Stel-
lungnahme des Bundesrates geforderte Aufnahme einer
"Tauschregelung" in Absatz 2 erfolgt daher nicht.
Die weitere Beschränkung des Kontingents in Absatz 2
auf mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition
trägt einerseits dem Bedürfnis der Sportschützen Rech-
nung, die einläufige Einzellader-Kurzwaffen insbeson-
dere für das sog. Silhouetten-Schießen verwenden, ande-