WBK-Anträge: .38 Super Auto und .40 S&W

 


 
 

Antwortschreiben der zuständigen Waffenbehörde vom 02.03.2005













                                                                  Der ................
                                                                                 
                                                                  Fachbereich        Öffentliche Sicherheit
Herrn                                                             Dienstgebäude      ......... ..
....-..... ....                                                   Ansprechpartner    Herr ....
.......... .                                                      Zeichen            ...../....-../...
                                                                  Telefon            (....) ...-. ....
..... .............                                               Telefax            (....) ....-.. ....
                                                                                 
                                                                  Email ...........@......-.........de
                                                                  Internet www.......-.........de



........, den 02. März 2005
Durchführung des Waffengesetzes (WaffG)


Sehr geehrter Herr ....,

zu Ihrem Schlusswort im Schreiben vom 11.02.2005 möchte ich bemerken, dass nach § 11 Abs. 1 VwKostG
in waffenrechtlichen Angelegenheiten, wo grundsätzlich ein Antrag notwendig ist, die Gebührenschuld be-
reits mit Eingang des Antrages bei der zuständigen Behörde entsteht. Sofern Sie also waffenrechtliche Er-
laubnisse zum Erwerb von Schusswaffen und gleichzeitig die Berechtigung zum Munitionserwerb beantra-
gen, muss bei der abschließenden Entscheidung (z.B. Versagung) eine entsprechende Würdigung auch bei
der Kostenfestsetzung erfolgen. Wenn Sie dies nicht wollen, bleibt es Ihnen unbenommen, Ihre Anträge 
künftig ohne Munitionserwerbsberechtigung (MEB) zu stellen und diese gegebenenfalls nachtragen zu las-
sen.

Aufgrund dieser Möglichkeit lehne ich Ihre Bedingung ab, die MEB nur dann beantragen zu wollen, wenn 
Ihren Anträgen im Übrigen entsprochen wird. Ich werde Ihre beiden Anträge vom 04.02.2005 deshalb so 
behandeln, als hätten Sie die MEB jeweils nicht beantragt.


Angewandte Rechtsvorschriften
>  Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBI. IS. 821), 
in der zurzeit gültigen Fassung.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag



....



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Antwortschreiben der zuständigen Waffenbehörde vom 02.03.2005













                                                                  Der ................
                                                                                 
                                                                  Fachbereich        Öffentliche Sicherheit
Herrn                                                             Dienstgebäude      ......... ..
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.......... .                                                      Zeichen            ...../....-../...
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..... .............                                               Telefax            (....) ....-.. ....
                                                                                 
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........, den 02. März 2005
Durchführung des Waffengesetzes (WaffG)


Sehr geehrter Herr ....,

ich bestätige den Eingang Ihrer Anträge auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb einer Sport-
pistole, Kal. .40 S & W, und einer Sportpistole, Kal. .38 Super Auto, jeweils ohne die Berechtigung zum Muni-
tionserwerb.

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG u.a. der Nachweis eines Be-
dürfnisses.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist nach § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der 
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen,
vor allem als Sportschütze, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den 
beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Ein solches Bedürfnis liegt insbesondere vor, wenn der 
Antragsteller Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten
Schießsportverband angehört. Eine weitere Konkretisierung findet sich in § 14 Abs. 3 WaffG.

Danach muss ein Sportschütze im Sinne von § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb und Besitz von mehr als zwei
mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition durch Vorlage 
einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft machen, dass die weitere Waffe 
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder zur Ausübung des Wettkampfsports er-
forderlich ist.

Sie haben zur Unterstützung Ihres Bedürfnisses zwar jeweils eine umfangreiche Bescheinigung des aner-
kannten Schießsportverbandes BDS e.V. vorgelegt. Diese Bescheinigungen sind jedoch nicht geeignet, das 
gesetzlich geforderte Bedürfnis glaubhaft zu machen.







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Zwar ist formell der Nachweis des Bedürfnisses für die achte und neunte Kurzwaffe durch die Bescheinigun-
gen des BDS erbracht. Darauf allein kommt es aber nicht an. Die erforderliche Bedürfnisprüfung hat nämlich
u.a. eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Antragstellers an der Verbesserung seiner 
schießsportlichen Leistungen durch die neue Waffe und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse daran zur 
Grundlage, dass möglichst wenig Waffen in den Besitz von Privatpersonen gelangen. Daraus folgt beispiels-
weise, dass ich als Erlaubnisbehörde im Zusammenhang mit der Prüfung des Bedürfnisses für die Erlaubnis 
einer neuen Waffe auch der Frage nachgehen muss, ob Sie, wenn Sie eine neue Waffe erhalten, dafür eine 
bei Ihnen vorhandene Waffe entbehren können.

Sie beantragen u.a. eine Pistole, Kai. .38 Super Auto, die auch in der Disziplin 2.45 der Sportordnung des DSB
e.V. eingesetzt werden könnte. Für diese Disziplin steht Ihnen allerdings bereits Ihr Revolver, Kal. .357 
Magn., Colt, Nr. V1168, zur Verfügung. Diesen Revolver könnten Sie also durchaus entbehren, wenn ich Ih-
rem Antrag bezüglich des Revolvers, Kai. .38 Super Auto, statt gebe. Sie besitzen ohnehin noch einen zwei-
ten Revolver, Kai. .357 Magn., den Sie auch in der Disziplin 2.45 einsetzen können.

Möglicherweise können Sie die andere beantragte Pistole, Kai. .40 S & W, ebenfalls in einer Disziplin des DSB
einsetzen, so dass auch insoweit eine Waffe aus Ihrem vorhandenen Bestand entbehrlich wird.

Nach derzeitigem Sachstand ist ein Bedürfnis für zwei weitere mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmuni-
tion jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ich beabsichtige deshalb, Ihre Anträge abzulehnen. Bevor ich Ihre 
Anträge jedoch kostenpflichtig ablehne, gebe ich Ihnen nach § 28 Abs. 1 VwVfG bis zum 31.03.2005 Gele-
genheit zur Stellungnahme. Gleichfalls haben Sie die Möglichkeit, eine bzw. zwei der bei Ihnen vorhandenen 
mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition an Berechtigte zu überlassen, um damit Raum für eine 
oder gegebenenfalls beide begehrten Waffen zu schaffen.



Angewandte Rechtsvorschriften
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>  Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970),
>  Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 21.01.2003 (BGBl. I S. 102),
in der jeweils gültigen Fassung.


Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag



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Meine Antwort auf die erneut geplante Ablehnung


Aktualisiert: 24.03.2005