.. ............. ... ...... Mitglied im BDS e.V. - LV . - ..... ........ ........... / ................... .... .... ....... ... ..... ........ 12. Februar 2005 Betr. Waffenangelegenheit ....-..... .... Sehr geehrter Herr ...., aus gegebenem Anlass erhalten Sie zu den beiden Anträgen des Herrn .... ausnahmsweise eine detaillierte Stellungnahme des Landesverbandes. Wie Sie in unseren Bescheinigungen erkennen möchte Herr .... die Disziplinen "IPSC open" und "IPSC Standard" schießen. Herr .... besitzt 5 Kurzwaffen, die hier relevant sind (die beiden Vorderladerrevolver werden nicht berücksichtigt, da dies keine Patronenwaffen und sowieso nicht zugelassen sind): o Sportpistole .22 IfB: diese ist nicht zugelassen; gleiches gilt für die Waffe mit dem Wechselsystem .32, o Sportrevolver .357 mag: dieser ist zugelassen in der Klasse „open" aber völlig ungeeignet, nicht zugelassen für „Standard", o Sportpistole .45 ACP, 6": diese ist zugelassen in der Klasse „open" aber völlig ungeeignet; gleiches gilt für die Waffe mit dem Wechselsystem 9 mm Luger, 6 ", nicht zugelassen für „Standard", o Revolver .44 mag: dieser ist zugelassen in der Klasse „open" aber völlig ungeeignet, nicht zugelassen für „Standard", o Sportrevolver .357 mag: dieser ist zugelassen in der Klasse „open" aber völlig ungeeignet, nicht zugelassen für „Standard". Die vorhanden Waffen sind somit zum Teil zugelassen für die Disziplin „open" aber so ungeeignet für diese Disziplin, dass der Erwerb einer brauchbaren / geeigneten W affe (Pistole, High-capacity-Griffstück, Kompensator, Leuchtpunktvisier, major- power-Kaliber) erforderlich ist. Weiterhin ist der Antragsteller Wettkampfschütze und die Waffe dient in dieser Disziplin zur Leistungssteigerung. Die eben beschriebene |
Waffe ist aber nicht zugelassen für die Disziplin „Standard". Dafür besitzt Herr .... überhaupt keine zugelassene Waffe. Somit steht von unserer Seite nichts dagegen, Herrn .... eine Bescheinigung für zwei Kurzwaffen auszustellen. Weiterhin teile ich Ihnen mit, dass im Verein ".... .. ." geregelte Nutzungsmöglichkeiten über eine für die genannten Sportdisziplinen geeignete Schießstätte (§ 15 Abs. 1 Nr. 7c) WaffG) bestehen. Weiterhin bescheinige ich hiermit nochmals, dass der Antragsteller seit mindestens 12 Monaten regelmäßig den Schießsport mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe betreibt. Die Auslegung des WaffG (18 mal im Jahr) wird hier selbstverständlich zugrunde gelegt. Herr .... ist wohl einer der aktivsten Schützen in unserem Landesverband. Falls noch Klärungsbedarf besteht können Sie sich auch direkt an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen <unterschrift> ...... ...... |
Aktualisiert: 21.02.2005